Allgemeine Geschäftsbedingungen
Rev. 9 vom 14.04.20211. Allgemeines
Für unsere Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen, soweit wir nicht im Einzelfall Abweichungen schriftlich bestätigen. Bedingungen unserer Kunden gelten somit, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, nur in dem Umfange, in dem sie mit unseren Bedingungen übereinstimmen. Abnahme der bestellten Leistungen gilt als Anerkennung unserer Bedingungen. Vereinbarungen werden grundsätzlich schriftlich getroffen. Sollten gleichwohl mündliche Vereinbarungen erfolgen, sind die Parteien verpflichtet, diese zeitnah schriftlich niederzulegen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, wird widerleglich vermutet, dass diese vollständig sind und auch keine Abänderung erfolgt ist. Nebenabreden zu unseren Angeboten, Bestätigungen sowie Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit und Einbeziehung in den Vertrag unserer schriftlichen Bestätigung.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote erfolgen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung an unseren Kunden nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert; die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
2.2 Alle Angaben in unseren Katalogen und Preislisten sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Beschreibungen, Maße und Gewichte, Zeichnungen, Muster, sonstige technische Daten sowie in Bezug genommene DIN-, EN-, ISO- oder sonstige betriebliche oder überbetriebliche Normen kennzeichnen lediglich den Vertragsgegenstand, sind unverbindlich und stellen keine Eigenschaftszusicherung dar, es sei denn, es wäre ausdrücklich eine solche vereinbart.
2.3 Ein Vertrag kommt erst nach Bestätigung (Bestätigungsschreiben) zustande. Die Bestätigung wird maschinell erstellt und bedarf zu ihrer Wirksamkeit keiner Unterschrift.
2.4 An allen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich Angebote sowie Zeichnungen und andere produkterklärende Dokumente. Diese dürfen ohne schriftliche Genehmigung des Verfassers weder als Ganzes noch in Auszügen weiterverwendet oder weitergegeben werden, insbesondere nicht an Wettbewerber.
2.5 Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB bleiben für den Besteller zumutbare Leistungsänderungen im handelsüblichen Rahmen vorbehalten.
2.6 Die Verfügbarkeit von publizierten Klingenmodellen zur Überlassung als Produktmuster wird nicht zugesichert und ist freibleibend. Zwischenvergabe und -verkauf bleibt vorbehalten.
3. Technische Verbesserungen
LUTZ ist ständig bemüht, seine Produkte in Qualität und Leistung zu verbessern. Daher können alle Angaben in Prospekten, Preislisten, Internet, Messeauftritten etc. nur beispielhaft sein. Die Präsentation von Produkten stellt kein bindendes Angebot oder eine Garantie für die Lieferfähigkeit dar. LUTZ behält sich vor, vor Vertragsschluss Änderungen an den Produkten vorzunehmen, ohne Kunden darüber im Vorfeld zu informieren. Ausgenommen sind spezielle Entwicklungen, die nur für einen Kunden bestimmt sind. Eine Modellgarantie über einen gewissen Zeitraum kann nicht gegeben werden.
4. Veränderte Verhältnisse
Gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gelten für Waren, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsschluss geliefert werden sollen, die jeweils vereinbarten Preise. Im Übrigen können die Endpreise von den Angebotspreisen abweichen, wenn sich zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die Kalkulationsfaktoren unvorhersehbar geändert haben. Wir sind deshalb insbesondere berechtigt, Erhöhungen der Preise für Vormaterial, für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, für Energiekosten jeder Art (Brennstoffe, Gas, Strom), der tariflich vereinbarten Löhne und Gehälter und etwaige Steuererhöhungen weiterzugeben. Eine Erhöhung unseres Gewinnanteils erfolgt nicht.
5. Rücktrittsvorbehalt
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Erfüllung auf solche technische Schwierigkeiten stößt, die auch bei Anwendung erhöhter Sorgfalt und entsprechendem Einsatz nicht überwindbar sind, oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der Sache der von uns zu erbringenden Leistung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde. Unverhältnismäßig ist dabei der Aufwand, der das Auftragsvolumen um mehr als 15% übersteigt. Der Kunde ist unverzüglich – möglichst bereits bei Vertragsschluss – auf erkennbare Probleme in der technischen Umsetzung hinzuweisen und der Vertrag dann unter entsprechendem Vorbehalt zu schließen. Ggf. erhaltene Leistungen des Kunden sind zu erstatten, soweit sie sich auf die nicht erbrachte Leistung beziehen.
Ein Rücktrittsrecht für uns besteht auch dann, wenn der Kunde vertraglich vereinbarte Vorschusszahlungen nicht fristgerecht leistet.
6. Lieferzeit
Die Angabe des Liefertermins und der Lieferfristen im Bestätigungsschreiben, die mit „ca.“ oder nicht ausdrücklich als „fix“ bzw. „verbindlich“ vereinbart werden, erfolgen unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten der Ausführung und aller sonstigen Voraussetzungen, die der Besteller zu erfüllen hat.
Dies gilt insbesondere bezüglich der notwendigen Freigabe bei der (Erst-)Erstellung von kundengebundenen Klingenmodellen und von durch LUTZ erstellten Artikelzeichnungen.
Lieferung vor Ablauf der Lieferzeit ist zulässig. Gleiches gilt für Teillieferungen gegenüber Unternehmern, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien für den Besteller zumutbar sind.
7. Werkzeuge
Alle Werkzeuge zur Erfüllung des Auftrags, die dem Käufer/Besteller ausdrücklich mit einem Werkzeugkostenanteil berechnet werden, bleiben unser Eigentum. Vom Käufer/Besteller zur Verfügung gestellte Werkzeuge werden gewartet und sorgfältig aufbewahrt. Durch Abnutzung entstehende Kosten der Wartung tragen wir. Vom Käufer/Besteller bezahlte Werkzeuge werden nur für ihn verwendet.
8. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich ab Werk Solingen. Mangels ausdrücklich anderweitiger Vereinbarungen kommen Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten hinzu. Ferner tritt noch die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.
Unsere Rechnungen sind zahlbar 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist. Bei Zeitüberschreitungen sind wir berechtigt, Verzugszinsen bei Verbrauchern in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, gegenüber Unternehmern in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.
Wechsel nehmen wir aufgrund besonderer Vereinbarung zahlungshalber an. Hierfür berechnen wir Kosten, Stempelsteuer und Zinsen bis zum Verfalltage in Höhe der jeweiligen Banksätze. Gutschriften oder Wechsel und Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs und unbeschadet früherer Fälligkeit des Kaufpreises bei Verzug des Kunden. Sie erfolgen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. Wir sind berechtigt, die Lieferung so lange zu verweigern, bis der Kunde seinen Verpflichtungen aus früheren Geschäften nachgekommen ist. Erhalten wir nach Vertragsschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers/Bestellers, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, unseren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so können wir bis zum Zeitpunkt seiner Leistung verlangen, dass eine geeignete Sicherheit binnen angemessener Frist gestellt wird, oder unsere Leistung von der Gegenleistung abhängig machen. Wir behalten uns das Recht vor, vor Ausführung einer Bestellung die Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder Übergabe einer Bankbürgschaft zu verlangen.
Kommt der Käufer/Besteller diesem Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Haben wir mit dem Kunden Ratenzahlung vereinbart oder aber Wechsel erfüllungshalber angenommen, so sind wir im Falle einer oben beschriebenen Gefährdung unseres Anspruchs berechtigt, die Gegenleistung des Kunden sofort restlos in bar fällig und verzinslich zu stellen. Wir können als dann nach Inverzugsetzung nach unserer Wahl ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Bei Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Kunden ist die Kaufpreisforderung sofort fällig.
9. Versand und Gefahrübergang
Für Unternehmer nach § 14 BGB gilt: Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen und ohne Gewähr für billigste Verfrachtung sowie stets, insbesondere auch bei ausnahmsweise frachtfreiem Versand oder Lieferung durch unsere Kraftfahrzeuge oder unsere Leute, auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Eine Versicherung erfolgt nur auf Verlangen und auf Kosten des Kunden. Für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten die gesetzlichen Regelungen.
10. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, die uns gegen unseren Vertragspartner jetzt oder zukünftig zustehen, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Be- oder Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Für den Fall der Bezahlung auf Scheck-/Wechselbasis bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung des Wechsels durch den Besteller bestehen. Bei Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Die Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf oder der Veräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar ist es gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft oder weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherheit in Höhe des Wertes der jeweils verkauften oder weiterveräußerten Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware von Kunden zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren ohne oder nach Verarbeitung verkauft oder veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und solange er nicht in Verzug ist verkaufen oder veräußern. Der Kunde ist zum Weiterverkauf oder zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf oder die Weiterveräußerung gemäß den vorstehenden Absätzen auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer zwecks Zahlung an uns bekanntzugeben. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet. Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Forderung durch Dritte muss uns der Kunde unverzüglich benachrichtigen.
Die Ware bleibt bis zur endgültigen Bezahlung unser Eigentum.
11. Gewährleistung und Haftung für Mängel
Der Käufer/Besteller ist verpflichtet, die Ware sofort nach Eingang zu untersuchen und uns jegliche Mängel (z. B. Fehler des Liefergutes, Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder Minderlieferungen) unverzüglich mitzuteilen, wobei bei verborgenen Mängeln auf die Erkennbarkeit abzustellen ist. Unternehmer müssen offensichtliche Mängel spätestens innerhalb einer Frist von 1 Woche ab Empfang der Ware in Textform (E-Mail oder Telefax) oder in Schriftform anzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Strengere gesetzliche Anforderungen, insbesondere aus § 377 HGB, bleiben unberührt.
Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Ist die Mängelrüge berechtigt, haben wir nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Gegenüber Unternehmern bedeutet Ersatzlieferung das Zurverfügungstellen am Erfüllungsort gegen Rückgabe der mangelhaften Ware, ohne Übernahme weitergehender Kosten. Lassen wir eine uns gesetzte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne den Mangel behoben oder Ersatz geliefert zu haben, so ist der Käufer/Besteller berechtigt, zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Gewährleistungsansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind für Unternehmer ausgeschlossen in den Grenzen von Ziffer 11 dieser AGB. Ist der Käufer/Besteller Verbraucher, bleibt es bei den gesetzlichen Gewährleistungsrechten, vorbehaltlich der folgenden Regelungen:
Wir haften allerdings nicht für Fehler, die sich aus den vom Käufer/Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster und dergleichen) ergeben. Wir sind berechtigt, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen, wenn ohne unser Einverständnis Änderungen an der von uns hergestellten Ware vorgenommen werden oder Schäden daran entstehen, die nicht in unserem Ursachenbereich liegen, beispielsweise durch unfachmännische Verwendung, oder unfachmännischen Einbau. Die Anlieferung der Ware geschieht, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, für Kohlenstoffstähle mit Korrosionsschutz auf Öl-Basis, für rostbeständige und austenitische Stähle in ungeölter Ausführung. Rückstände von Hilfs- und Betriebsstoffen in kleinen Anteilen sind nicht auszuschließen und rechtfertigen keine Reklamation (s. hierzu Punkt 13 „Begriffsdefinitionen“). Eine Behandlung zur Erzielung bestmöglicher Keimfreiheit und Sterilität der Ware muss gesondert ausdrücklich vereinbart werden. Eine Korrosionsfreiheit der eingesetzten Werkstoffe kann nur gemäß Punkt 13 „Begriffsdefinitionen“ und für den Zeitpunkt der Lieferung zugesagt werden. Fehlender Korrosionsschutz gemäß Vereinbarung, unsachgemäße Lagerung oder Beschädigung der Ware durch nicht zweckerfüllende Verpackung bei Rücksendung der Ware seitens des Kunden führen zu einem Ausschluss der Haftung von LUTZ.
12. Haftung
Ansprüche des Käufers/Bestellers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Bestellers/Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig sind.
Bei Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Ebenfalls unberührt bleiben im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits entstandene Ansprüche.
13. Begriffsdefinitionen
Rostfrei, rostbeständig oder ähnliche, den Sachverhalt beschreibende Begriffe – Im allgemeinen Sprachgebrauch wird die Bezeichnung „Rostfrei“ als Nichtneigung zur Oxydation mit Sauerstoff gesetzt. Je nach verwendetem Werkstoff kann die Neigung zu Oxydation verringert werden. Insbesondere durch vertraglich fixierte Werkstoffauswahl und Verfahren wie z.B. Lackierung, Oberflächenpolitur, Passivierung und ähnliche Verfahren kann die Neigung zu Oxydbildung über das Leistungsvermögen des Grundwerkstoffs hinaus weiter optimiert werden. Eine Nichtkorrosion im theoretischen Sinne unter Ausbleiben von Verfärbungen der Oberflächen können wir nicht garantieren und stellt keinen Mangel im Sinne der Produkteigenschaften dar.
Kratzerfrei oder ähnliche, den Sachverhalt beschreibende Begriffe – Oberflächenstrukturen (Texturen) sind herstellungsbedingt. Kratzer im Sinne einer Fehlstellenbeschreibung einer solchen Textur sind von uns nicht auszuschließen und stellen keinen Mangel im Sinne der Produkteigenschaften dar.
Schmutzfrei, sauber, gereinigt oder ähnliche, den Sachverhalt beschreibende Begriffe – Unsere Produkte haben herstelltypische Restverschmutzungen. Diese können durch eine vertraglich fixierte, nachgeschaltete Reinigung weiter minimiert werden. Die Leistungsfähigkeit unserer Produktreinigung lassen wir regelmäßig von unabhängigen Instituten bestätigen. Diese Gutachten stehen unseren Kunden zur Einsicht zur Verfügung. Eine Schmutzfreiheit im theoretischen Sinne können wir nicht garantieren.
Keimfreiheit, Sterilität oder ähnliche, den Sachverhalt beschreibende Begriffe – Vertraglich fixierte Behandlungen unserer Produkte auf Keimfreiheit und Sterilität werden nach dem Stand der Technik in dafür geeigneten Anlagen durchgeführt. Die Anlagen werden auf hohem technischen Stand gehalten. Eine Keimfreiheit und Sterilität im theoretischen Sinne können wir nicht garantieren.
14. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Solingen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
Als Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus diesem Vertrag und im Zusammenhang mit diesem wird ebenfalls Solingen vereinbart; für Verträge mit Verbrauchern gilt § 269 BGB.
15. Anzuwendendes Recht
Für die Vertragsbeziehung gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
16. Fortgeltung des Vertrages bei Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.